I. Aufnahme der Tiere, Pflichten der Mitglieder, Schatzung

Aufnahme der Tiere

Art. 1

Die Pferdeversicherungs-Genossenschaft nimmt Equiden in die Versicherung auf, mit einem vom Vorstand zu bestimmenden Schatzungswert. Ausgeschlossen von der Aufnahme sind kranke, lahme, störrische und bösartige Tiere. Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Einschatzung.

 

Fohlenversicherung

Fohlenversicherung: diese Versicherung ist fakultativ. Das Fohlen kann 5 Monate vor der Geburt versichert werden (Deckmonat muss angegeben werden). Diese Versicherung läuft bis zur Absetzung (ab Geburt bis max. 8 Monate) vom Muttertier. Wenn das Fohlen weiter versichert werden soll, muss dies dem Vorstand gemeldet werden. Wird keine Fohlenversicherung abgeschlossen, kann das Fohlen nach der Geburt in die Versicherung aufgenommen werden.

 

Pflichten der Mitglieder

Art. 2

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

 

Die entsprechenden Bestimmungen der jeweils gültigen Tierschutzgesetzgebung sind einzuhalten.

 

 

Alle Veränderungen im versicherten Bestand dem Geschäftsführer zu melden.

Schatzung

Art. 3

Wer in die Genossenschaft einzutreten oder neu eingestellte Tiere zu versichern wünscht, hat dies dem Geschäftsführer zu melden, gestützt auf Art. 3 Statuten der Pferdeversicherungs-Genossenschaft der Region Thun.

 

Art. 4

Die Schatzung gilt für die Dauer eines Rechnungsjahres. Eine Aenderung derselben während dieser Frist kann nur auf Gesuch hin des Versicherten stattfinden. Im Übrigen wird dabei wie bei einer neuen Einschatzung verfahren. Für Jungpferde im Alter von 1 bis 3 Jahren wird nach einem vom Vorstand zu bestimmenden Modus die Schatzung automatisch dem zunehmenden Wert des Tieres angepasst.

 

Art. 5

Die versicherten Pferde behalten ihre Schatzung bzw. Versicherung auch dann bei, wenn sie vorübergehend verstellt werden (z.B. Sömmerung, Winterung etc.).

 

Pferdeversicherungs-Genossenschaft

der Region Thun

Allmendingenstrasse 11

3608 Thun

 

info@pferdeversicherung-regionthun.ch