Die Entschädigung wird abgelehnt:
- Wenn der Verlust infolge Feuerschaden entstanden ist, gegen den das Pferd vom Eigentümer versichert werden konnte.
- Wenn dem Versicherten grobe Fahrlässigkeit, oder Selbstverschulden nachgewiesen werden kann.
- Wenn der Versicherte bei der Aufnahme und Einschatzung des Pferdes wesentliche, auf das Risiko der Versicherung einwirkende Umstände falsch angegeben oder verschwiegen hat.
- Wenn an versicherten Tieren Operationen vorgenommen werden, die nicht Heilung einer Krankheit bezwecken, Bsp. Kastration.
- Wenn der Versicherte der Aufforderung zur Zahlung der Eintrittsgelder, Versicherungsprämien und sonstigen Gebühren nicht nachkommt.
- Wenn er den Statuten und übrigen Versicherungsbestimmungen und Beschlüssen oder den Verfügungen des Vorstandes oder des Tierarztes in Schaden bringender Weise zuwiderhandelt.
- Für versicherte Pferde, die aus seuchenpolizeilichen Gründen abgetan werden müssen, im Militärdienst oder an den Folgen desselben, sowie durch Unfälle, die von Drittpersonen verursacht
werden, umstehen oder geschlachtet werden.