V. Organe der Genossenschaft

Organe

Art. 9

Die Organe der Genossenschaft sind:

  1. die Generalversammlung;
  2. die Verwaltung;
  3.       .   die Revisionsstelle, sofern eine solche bestellt wird (vgl. Art. hienach).

 

Generalversammlung

Art. 10

Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung. Sie entscheidet endgültig in allen Angelegenheiten der Genossenschaft. Es stehen ihr die folgenden unübertragbaren Befugnisse zu:

  1. Festsetzung und Änderung der Statuten;
  2. Wahl und Abberufung des Präsidenten, der Mitglieder der Verwaltung, des Geschäftsführers und der Revisionsstelle (sofern die Genossenschafter kein Opting-Out beschlossen haben)
  3. Genehmigung der Jahresrechnung und der Bilanz sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinns;
  4. Entlastung der Verwaltung und der Geschäftsführung;
  5. Festsetzung der speziellen Versicherungsbedingungen;
  6. Festsetzung der Versicherungsprämien und der Eintrittsgebühren unter Beachtung der Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 hiervor;
  7. Beschlussfassung über Entschädigungen der Genossenschaftsorgane und der Geschäftsführung;
  8. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder zu Gegenständen, die in die Kompetenz der Generalversammlung fallen. Solche Anträge sind der Verwaltung bis sieben Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen;
  9. Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft und deren Liquidation. 

Einberufung

Art. 11

Die ordentliche Generalversammlung wird von der Verwaltung einberufen. Sie findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden durch die Verwaltung einberufen oder durch die Revisionsstelle. Sie muss ausserdem einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte durch schriftliche Eingabe an die Verwaltung verlangt wird.

 

Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt mindestens zwanzig Tage vor dem Versammlungstag schriftlich an die Mitglieder.

 

 

Die Verhandlungsgegenstände sind bei der Einberufung bekannt zu geben. Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt werden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden. Anträge auf Abänderung der Statuten sind zur Einsicht der Genossenschafter am Sitz der Genossenschaft aufzulegen. In der Einberufung ist auf diese Auflegung hinzuweisen. Beschlussfassungen durch die Universalversammlung im Sinne von Art. 884 OR bleiben vorbehalten.

Stimm- und Wahlrecht

Art. 12

Stimm- und wahlberechtigt sind die Mitglieder der Genossenschaft gemäss Art 3 hiervor. Jede natürliche Person, jede juristische Person und jede Handelsgesellschaft sowie jedes Mitglied der Verwaltung hat an der Generalversammlung eine Stimme. Bei Ausübung seines Stimm- und Wahlrechtes kann sich ein Mitglied mit einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

 

Bei der Beschlussfassung über die Entlastung der Verwaltung und der Geschäftsführung haben die Mitglieder der Verwaltung kein Stimmrecht.

 

Beschlussfassung

Art. 13

Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen.

 

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht von mindestens einem Drittel der Anwesenden geheime Abstimmung ver1angt wird.

 

Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.

 

Für die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

 

Leitung, Protokoll

Art. 14

Vorsitzender der Generalversammlung ist der Präsident, sein Stellvertreter oder ein anderes Mitglied der Verwaltung. Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler. Der Geschäftsführer oder ein anderes Mitglied der Verwaltung führt das Protokoll über die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse und getroffenen Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

Verwaltung

Art. 15

Die Verwaltung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Versicherungs-Tierarzt und zwei bis fünf weiteren Mitgliedern.

 

Die Mitglieder der Verwaltung werden durch die Generalversammlung auf vier Jahre gewählt. Ein Mitglied der Verwaltung ist für höchstens vier Amtsperioden wählbar. Der Präsident kann während fünf Amtsperioden der Verwaltung angehören.

 

Sitzung, Protokoll

Art. 16

Die Verwaltung versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr. Mindestens drei Mitglieder können unter Angabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes schriftlich die Einberufung einer Sitzung der Verwaltung verlangen. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

 

Beschlussfähigkeit

Art. 17

Die Verwaltung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet er mit einer zweiten Stimme.

 

 

Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg oder durch Stimmabgabe auf elektronischem Weg gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied der Verwaltung mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit sämtlicher Mitglieder der Verwaltung zustimmt. Solche Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.

 

Befugnisse

Art. 18

Die Verwaltung ist das oberste geschäftsleitende Organ. Sie vertritt die Genossenschaft nach aussen und beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung oder anderen Gesellschaftsorganen übertragen oder vorbehalten sind.

 

Die Verwaltung hat insbesondere folgende Befugnisse und Pflichten:

  1. Einberufung der Generalversammlung sowie Vorbereitung und Vollzug von deren Geschäften;
  2. Ausschluss von Mitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechtes gemäss Art. 6 hiervor;
  3. Bestimmung allfälliger weiterer Funktionsträger in der Verwaltung 
  4. Bestimmung der zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnung;
  5. Aufsicht und Kontrolle über den Geschäftsführer sowie Erteilung von Weisungen an diesen;
  6. Abschluss von Verträgen über dingliche Rechte an Grundstücken;
  7. Festlegung des Geschäftsjahres;
  8. Festsetzung der Entschädigung an Organe der Gesellschaft;
  9.       .   Führung des Genossenschaftsverzeichnisses (Art. 8 dieser Statuten), im Falle der Delegation dieser Aufgabe deren Überwachung.

 

Geschäftsführer

Art. 19

 

Der Geschäftsführer wird durch die Generalversammlung auf vier Jahre gewählt und kann bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters wiedergewählt werden.

 

 

Der Geschäftsführer besorgt den laufenden Geschäftsverkehr nach den Weisungen der Verwaltung und zeichnet für die Rechnungsführung der Genossenschaft, die Protokollführung, das Führen eines Mitgliederverzeichnisses und die Kontrolle der versicherten Pferde verantwortlich. Nach Abschluss des Geschäftsjahres legt er die Jahresrechnung der Verwaltung zuhanden der Revisionsstelle und der Generalversammlung vor.

 

Der Geschäftsführer amtet zudem als Sekretär der Verwaltung und der Generalversammlung. Er wohnt den Sitzungen der Verwaltung mit beratender Stimme bei.

Revisionsstelle

Art. 20

 

Sofern eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchzuführen ist, wählt die Generalversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr eine Revisionsstelle.

 

 

Mit Zustimmung aller Genossenschafter kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Genossenschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Ein solcher Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Die Verwaltung kann die Genossenschafter schriftlich um Zustimmung ersuchen. Er kann für die Beantwortung eine Frist von mindestens 20 Tage ansetzen und darauf hinweisen, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gilt.

 

Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen. Die Generalversammlung muss diesfalls eine unabhängige Revisionsstelle wählen.

 

Eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch die Revisionsstelle können Genossenschafter nach Massgabe von Art. 906 OR verlangen. 

Kontrollstelle

Art. 21

 

 Diese besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, welche alle zwei Jahre gewählt werden. Sie sind wiederwählbar und müssen nicht Mitglieder der Genossenschaft sein. Die Rechnungsrevisoren dürfen der Verwaltung nicht angehören.

 

 

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung der Genossenschaft und erstatten jährlich zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht. Sie sind berechtigt, jederzeit in sämtliche Buchhaltungsunterlagen und Geschäftsbücher sowie in alle sonstigen Akten der Genossenschaft Einsicht zu nehmen.

Pferdeversicherungs-Genossenschaft

der Region Thun

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