VII. Auflösung und Liquidation der Genossenschaft

Auflösungsbeschluss

Art. 24

Für die Auflösung der Genossenschaft bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Nach erfolgtem Auflösungsbeschluss kann kein Mitglied aus der Genossenschaft entlassen werden, bis die Liquidation durchgeführt ist.

 

Verwendung eines Liquidationsüberschusses

Art. 25

Ergibt die Liquidation nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten der Genossenschaft einen Überschuss, so hat über dessen Verwendung die letzte Generalversammlung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung von Art. 913 OR Beschluss zu fassen.

Pferdeversicherungs-Genossenschaft

der Region Thun

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